Services
Alle wichtigen Institutionen, Beratungsstellen und Portale
zum Thema Hitze und Gesundheit im Überblick
Überblick
Sie möchten in der Hitzevorsorge aktiv werden und sind auf der Suche nach weiteren Informationen, Ansprechpersonen, Beratung oder Finanzierungsmöglichkeiten? Hier finden Sie die wichtigsten Adressen und Anlaufstellen.
Beratungsstellen
Auf Bundes- und Landesebene gibt es folgende Anlaufstellen, die Kommunen bei Anpassungsmaßnahmen an die Folgen des Klimawandels unterstützen:
- Baden-Württemberg Kompetenzzentrum Klimawandel Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
- Bayern Klimaanpassung in Bayern Bayerisches Landesamt für Umwelt
- Berlin Anpassung an den Klimawandel Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
- Brandenburg Klimaanpassung Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
- Bremen Landeszentrale Klimaanpassung Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Referat Anpassung an den Klimawandel
- Hamburg Stabstelle Klimaanpassung/RISA Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
- Hessen Fachzentrum Klimawandel und Anpassung Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
- Mecklenburg-Vorpommern Klimawandel und Anpassung Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
- Niedersachsen Niedersächsisches Kompetenzzentrum Klimawandel – NIKO Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
- Klimaanpassung in NRW Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Kommunalberatung Klimafolgenanpassung Nordrhein-Westfalen Deutsches Institut für Urbanistik
- Rheinland-Pfalz Kompetenzzentrum für Klimawandelfolgen Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
- Saarland Klimaanpassung Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
- Sachsen Fachzentrum Klima Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
- Sachsen-Anhalt Fach- und ressortübergreifende AG Klimawandel Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Bioökonomie Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
- Thüringen Kompetenzzentrum Klima Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
- Baden-Württemberg Landesgesundheitsamt
- Bayern Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
- Berlin Landesamt für Gesundheit und Soziales
- Brandenburg Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
- Bremen Gesundheitsamt
- Hamburg Amt für Verbraucherschutz, Verbraucherschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz
- Hessen Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
- Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen Niedersächsisches Landesgesundheitsamt
- Nordrhein-Westfalen Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz Landesuntersuchungsamt
- Saarland Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
- Sachsen Landesuntersuchungsanstalt Sachsen
- Sachsen-Anhalt Landesamt für Verbraucherschutz
- Schleswig-Holstein Landesamt für soziale Dienste
- Thüringen Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
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Informationsportale
Vielfältige Informationen und Handlungsoptionen zum Thema Gesundheit und Hitze geben folgende Internetseite:
- DWD | Leistungen
- DWD | Website Hitzewarnung
- DWD | WarnWetter-App
Der "Klimapakt Gesundheit"
„Unser Gesundheitswesen muss sich auf die Folgen des Klimawandels einstellen: Auf die Hitze, auf neue Krankheitsbilder – und im Extremfall auch auf neue Pandemien. Klimaschutz ist deshalb auch aktiver Gesundheitsschutz. Nur durch einen gemeinsamen Schulterschluss kann es uns gelingen, eine Verschärfung des Klimawandels zu verhindern und das System gleichzeitig auf neue Gesundheitsrisiken vorzubereiten. Mit unserer Erklärung geben wir heute dazu den Startschuss!“
Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach,
anlässlich der Unterzeichnung des „Klimapakts Gesundheit “ am 14. Dezember 2022
Netzwerke
Im Themenfeld Gesundheit gibt es verschiedene Netzwerke und Zusammenschlüsse, die sich unter anderem mit Klimawandel und Hitze beschäftigen.
Kooperationsverbund Gesundheitliche Chancengleichheit
Der 2003 auf Initiative der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) gegründet Kooperationsverbund Gesundheitliche Chancengleichheit macht Angebote der soziallagenbezogenen Gesundheitsförderung über seine Datenbank transparent und vernetzt Institutionen aus verschiedenen Bereichen. Der Kooperationsverbund hat 16 Koordinierungsstellen in allen Bundesländern aufgebaut.
Hitzebedingte Krankmeldungen
Grafik aus Vortrag
Finanzierung
Finanzielle Beschränkungen werden oft als Hindernis für die Initiierung und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen zur Hitzevorsorge auf lokaler Ebene genannt. Insbesondere für kleinere Kommunen stellt die Finanzierung der Maßnahmenumsetzung eine große Herausforderung dar. Folgende Unterstützung für die Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung.
Förderdatenbank Bund, Länder und EU
Über die Förderdatenbank des Bundes erhalten Sie einen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union.
Nutzen Sie hier die Suchfunktion und durchforsten Sie das aktuelle Förderangebot zum Thema Hitze passgenau für Ihr Vorhaben.
Fördermittel-Ratgeber des Konvents der Bürgermeister/innen für Klima und Energie Europa
Der interaktive Fördermittel-Ratgeber des Konvents der Bürgermeister für Klima und Energie Europa enthält Informationen über Fördermittel, die von der Europäischen Union, den EU-Mitgliedstaaten und europäischen Finanzinstituten bereitgestellt werden.
Der Ratgeber enthält außerdem Informationen über Unterstützungsdienste und alternative Finanzierungsmöglichkeiten, wie Bürgergenossenschaften und Crowdfunding.
Förderdatenbank des Zentrums KlimaAnpassung
Die Förderdatenbank des Zentrums KlimaAnpassung (ZKA) bietet Ihnen einen Überblick über Fördermöglichkeiten zur Klimaanpassung auf kommunaler Ebene von Bund und Ländern. In der Datenbank kann nach Fördergegenstand, Fördergeber, Themenfeld (u.a. Hitzevorsorge, Gesundheit), Förderart, Antragberechtigte und Fördergebiet (Länder) gefiltert werden. Zudem wird Ihnen als Kommune eine Förderberatung zu passenden Förderprogrammen im Bereich Hitzevorsorge und Gesundheit angeboten. Das ZKA steht Ihnen unter 030-39001201 von Montag bis Freitag von 10:00 bis 15:00 Uhr für Beratungen zur Verfügung. Auch Anfragen über eine E-Mail an beratung@zentrum-klimaanpassung.de sind möglich.
- Übersicht des ZKA zu Förderprogrammen
Kommunalberatung Klimafolgenanpassung Nordrhein-Westfalen
Einen Überblick über Fördermöglichkeiten zur Anpassung an den Klimawandel in Kommunen sortiert nach Themen bietet Ihnen die Kommunalberatung Klimafolgenanpassung Nordrhein-Westfalen, angesiedelt beim Deutschen Institut für Urbanistik (Difu).
- Übersicht der Kommunalberatung NRW zu Förderprogrammen
Städtebauförderung des Bundesinnenministeriums
Informieren Sie sich auf dem Webportal zur Städtebauförderung des Bundesinnenministeriums (BMI) über neue Fördervoraussetzungen in der Städtebauförderung bezüglich der Berücksichtigung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.
Handlungsansätze kleinerer und/oder finanzschwacher Kommunen
Die Studie des Umweltbundesamts befasst sich mit den praktischen Aspekten der Anpassung an den Klimawandel und die gleichzeitigen demografischen und wirtschaftsstrukturellen Veränderungsprozesse in kleineren und/ oder finanzschwachen Kommunen. Im Fokus stehen die Handlungsansätze, die kommunale Akteure bei der Vorbereitung von Entscheidungen unterstützen sollen.
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© Bundesministerium für Gesundheit
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Beratungsstellen
Auf Bundes- und Landesebene gibt es folgende Anlaufstellen, die Kommunen bei Anpassungsmaßnahmen an die Folgen des Klimawandels unterstützen:
- Baden-Württemberg Kompetenzzentrum Klimawandel Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
- Bayern Klimaanpassung in Bayern Bayerisches Landesamt für Umwelt
- Berlin Anpassung an den Klimawandel Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
- Brandenburg Klimaanpassung Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
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- Niedersachsen Niedersächsisches Kompetenzzentrum Klimawandel – NIKO Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
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- Rheinland-Pfalz Kompetenzzentrum für Klimawandelfolgen Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
- Saarland Klimaanpassung Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
- Sachsen Fachzentrum Klima Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
- Sachsen-Anhalt Fach- und ressortübergreifende AG Klimawandel Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Bioökonomie Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
- Thüringen Kompetenzzentrum Klima Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
- Baden-Württemberg Landesgesundheitsamt
- Bayern Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
- Berlin Landesamt für Gesundheit und Soziales
- Brandenburg Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
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Der "Klimapakt Gesundheit"
„Unser Gesundheitswesen muss sich auf die Folgen des Klimawandels einstellen: Auf die Hitze, auf neue Krankheitsbilder – und im Extremfall auch auf neue Pandemien. Klimaschutz ist deshalb auch aktiver Gesundheitsschutz. Nur durch einen gemeinsamen Schulterschluss kann es uns gelingen, eine Verschärfung des Klimawandels zu verhindern und das System gleichzeitig auf neue Gesundheitsrisiken vorzubereiten. Mit unserer Erklärung geben wir heute dazu den Startschuss!“
Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach,
anlässlich der Unterzeichnung des „Klimapakts Gesundheit “ am 14. Dezember 2022
Netzwerke
Im Themenfeld Gesundheit gibt es verschiedene Netzwerke und Zusammenschlüsse, die sich unter anderem mit Klimawandel und Hitze beschäftigen.
Kooperationsverbund Gesundheitliche Chancengleichheit
Der 2003 auf Initiative der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) gegründet Kooperationsverbund Gesundheitliche Chancengleichheit macht Angebote der soziallagenbezogenen Gesundheitsförderung über seine Datenbank transparent und vernetzt Institutionen aus verschiedenen Bereichen. Der Kooperationsverbund hat 16 Koordinierungsstellen in allen Bundesländern aufgebaut.
Hitzebedingte Krankmeldungen
Grafik aus Vortrag
Finanzierung
Finanzielle Beschränkungen werden oft als Hindernis für die Initiierung und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen zur Hitzevorsorge auf lokaler Ebene genannt. Insbesondere für kleinere Kommunen stellt die Finanzierung der Maßnahmenumsetzung eine große Herausforderung dar. Folgende Unterstützung für die Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung.
Förderdatenbank Bund, Länder und EU
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Fördermittel-Ratgeber des Konvents der Bürgermeister/innen für Klima und Energie Europa
Der interaktive Fördermittel-Ratgeber des Konvents der Bürgermeister für Klima und Energie Europa enthält Informationen über Fördermittel, die von der Europäischen Union, den EU-Mitgliedstaaten und europäischen Finanzinstituten bereitgestellt werden.
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Förderdatenbank des Zentrums KlimaAnpassung
Die Förderdatenbank des Zentrums KlimaAnpassung (ZKA) bietet Ihnen einen Überblick über Fördermöglichkeiten zur Klimaanpassung auf kommunaler Ebene von Bund und Ländern. In der Datenbank kann nach Fördergegenstand, Fördergeber, Themenfeld (u.a. Hitzevorsorge, Gesundheit), Förderart, Antragberechtigte und Fördergebiet (Länder) gefiltert werden. Zudem wird Ihnen als Kommune eine Förderberatung zu passenden Förderprogrammen im Bereich Hitzevorsorge und Gesundheit angeboten. Das ZKA steht Ihnen unter 030-39001201 von Montag bis Freitag von 10:00 bis 15:00 Uhr für Beratungen zur Verfügung. Auch Anfragen über eine E-Mail an beratung@zentrum-klimaanpassung.de sind möglich.
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Kommunalberatung Klimafolgenanpassung Nordrhein-Westfalen
Einen Überblick über Fördermöglichkeiten zur Anpassung an den Klimawandel in Kommunen sortiert nach Themen bietet Ihnen die Kommunalberatung Klimafolgenanpassung Nordrhein-Westfalen, angesiedelt beim Deutschen Institut für Urbanistik (Difu).
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Städtebauförderung des Bundesinnenministeriums
Informieren Sie sich auf dem Webportal zur Städtebauförderung des Bundesinnenministeriums (BMI) über neue Fördervoraussetzungen in der Städtebauförderung bezüglich der Berücksichtigung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.
Handlungsansätze kleinerer und/oder finanzschwacher Kommunen
Die Studie des Umweltbundesamts befasst sich mit den praktischen Aspekten der Anpassung an den Klimawandel und die gleichzeitigen demografischen und wirtschaftsstrukturellen Veränderungsprozesse in kleineren und/ oder finanzschwachen Kommunen. Im Fokus stehen die Handlungsansätze, die kommunale Akteure bei der Vorbereitung von Entscheidungen unterstützen sollen.
Ein bisschen Story muss her
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Rechtlicher Rahmen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bildet eine wichtige Handlungsgrundlage für den Hitzeschutz.
Bei den Regelungen zur Hitzevorsorge kann grundsätzlich zwischen formellen und informellen Regelungen zu unterscheiden.
Während formelle Regelungen gesetzlicher Natur sind (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) erfolgen informelle Regelungen auf freiwilliger Basis, beispielweise in Form von Normen, Empfehlungen, Leitlinien, Pakten oder Leitlinien (siehe Tabelle 1***).
Formelle gesetzliche Regelungen des Bundes und der Länder
Im engeren Sinne gibt es auf der Bundes- und Länderebene keine spezifische gesetzliche Regelung, die sich explizit auf die Prävention von gesundheitlichen Folgen von Hitze und zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung während Hitzeperioden beziehen. Für Kommunen indirekt von Bedeutung sind jedoch gesetzliche Regelungen aus verschiedenen Rechtsbereichen. Hierzu zählen Arbeitsschutzvorschriften, wie das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung, die die Hitzebelastung am Arbeitsplatz regeln. Desweiteren von Bedeutung für Kommen sind das Baugesetzbuch (BauGB), die Gesetze der Länder zum Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) und Präventionsgesetz.
- Gesetz: Arbeitsschutzgesetz ArbSchG
- Verordnung: Arbeitsstättenverordnung ArbStättV Paragraf 3 Absatz 1
- Verordnung: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR): ASR A3.5 Raumtemperatur
- Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR): ASR A3.6 Lüftung
- Arbeitsmedizinische Regel (AMR): MR Nr. 13.1 Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können
Gibt es hitzefrei am Arbeitsplatz?
Nein, es gibt für Beschäftigte keinen direkten Rechtsanspruch auf hitzefrei. Allerdings gelten Fürsorgepflichten der Arbeitgeber:innen, die sich aus dem Arbeitsschutzrecht, der Arbeitsstättenverordnung und der Fürsorgepflicht ergeben. Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Arbeitgeber:innen aber verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und verbleibende Gefährdungen gering gehalten werden. Im Homeoffice sind die Regeln abhängig davon, ob es sich um Telearbeit oder mobiles Arbeiten handelt.
Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenregel ASR A3.5
Grundsätzlich gilt: Temperaturen am Arbeitsplatz gelten bis zu 25° als gesundheitlich zuträglich. Bei einer Temperatur über diesem Wert beschreibt die Arbeitsstättenverordnung mit der
Technischen Regel für Arbeitsstätten A3.5 Raumtemperatur
stufenweise (bei 26, 30 und 35°) Randbedingungen und Maßnahmen (siehe Grafik). So können die Beschäftigten bei Temperaturen von +30 °C und von +35 °C weiter tätig sein, vorausgesetzt die Arbeitgeber:innen ergreifen geeignete Hitzeschutzmaßnahmen.
Bestimmte Handlungspflichten sind aber nicht konkretisiert. In Frage kommen als Hitzeschutzmaßnahmen eine gute Isolierung der Gebäude oder Fenster mit Sonnenschutzsystemen.
In 2021 wurde – aufgrund der durch den Klimawandel zu erwartenden häufigeren Hitzeperioden – die ASR A3.5 Raumtemperatur um weitere Maßnahmen bei Sommerhitze in Arbeitsräumen ergänzt. Demnach müssen Getränke bereitgestellt werden, zudem werden Entwärmungsphasen empfohlen.
Im März 2022 wurde eine weitere Ergänzung bezüglich der Bereitstellung von Ventilatoren (Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren) und der Nutzung der Kühlung durch Wasserverdunstung vorgenommen, wobei eine „Schwülegrenze“, d. h. maximale absolute Luftfeuchte von 11,5 g W/kg tr.L (g Wasser pro kg trockener Luft) nicht überschritten werden darf. Wird diese überschritten, kann es zu einer physischen Belastung der Beschäftigten kommen.
Diese Maßnahmen sollen mit geringem Aufwand (z. B. Geräte, Installation) und ohne wesentlichen Energieverbrauch die Belastung der Beschäftigten in durch Hitzeperioden überwärmten Arbeitsräumen wirkungsvoll reduzieren (BAuA 2022: Klimawandel und Arbeitsschutz , Bericht).
Von den Rechtsgebieten, die zur Klimaanpassung beitragen können, geht bisher das Baugesetzbuch (BauGB), welches durch die Novellierung von 2011 und 2013 deutlich im Sinne der Klimaanpassung gestärkt wurde, am weitesten (z.B. durch das Einfügen der sogenannten Klimaschutzklausel des § 1a Abs. 5 BauGB). So sollen in § 1a Abs. 5 BauGB erforderliche Vorkehrungen zur Bewältigung der zunehmenden Hitzebelastung ausdrücklich angesprochen werden.
Damit müssen Kommunen auch die Hitzevorsorge im Rahmen ihrer vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanungen – im Flächennutzungsplan (FNP) und Bebauungsplan – ausreichend berücksichtigen und in die planerische Abwägung der unterschiedlichen Belange einstellen.
Ziele, Aufgaben und Struktur des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) sind von den Bundesländern in formellen Gesetzen geregelt.
Zu den Aufgaben des ÖGD gehören u.a. die Aufklärung, Gesundheitserziehung und -beratung im Rahmen der Gesundheitsvorsorge, die Gesundheitsförderung, die Gesundheitsberichterstattung sowie die Aufklärung über die Zusammenhänge von Umweltbelastungen und deren gesundheitlichen Auswirkungen im Rahmen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes.
Wird Hitze als „gesundheitsschädigender Einfluss aus der Umwelt“ verstanden, ergeben sich für den ÖGD der Länder vielfältige Möglichkeiten präventiver Maßnahmen der Hitzevorsorge bzw. Hitzeschutz.
Beispiele mit Bezug zu umweltbezogenen Aufgaben des GDG in den Bundesländern Bayern und Bremen
Bayern:
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
(Gesundheitsdienstgesetz – GDG) Vom 10. Mai 2022
Umweltbezogener Gesundheitsschutz (Art. 15):
- Beobachtung und Bewertung von Umwelteinflüssen
- Beratung und Aufklärung
- Mitwirkung an der Verhütung gesundheitsschädlicher Langzeitwirkungen
- anlassbezogene Stellungnahmen für andere Behörden; Information über umweltmedizinische Leistungen anderer Einrichtungen
- Mitwirkung an umweltepidemiologischen Erhebungen
Bremen:
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz – ÖGDG)
Schutz vor schädigenden Umwelteinflüssen (§ 20):
- Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Bevölkerung
- Förderung einer gesundheitsgerechten Gestaltung der Umwelt- und Lebensbedingungen
- Beratung der Bürger:innen in umwelthygienischen und umweltmedizinischen Fragen
- Bekanntgabe erforderliche Richtwerte oder Empfehlungen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften gelten
- Mitwirkung bei Planungen für Vorhaben oder Maßnahmen mit gesundheitliche Auswirkungen
- Prüfung der Gesundheitsverträglichkeit von Vorhaben im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen
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- Deutscher Bundestag (2017): Die Gesundheitsdienstgesetze der Länder , Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Obwohl das Thema Hitze im Präventionsgesetz von 2015 nicht vorkommt und es im Gesetz keine expliziten Vorgaben zur Hitzevorsorge macht, bietet es dennoch Chancen und Ansatzpunkte, die dazu beitragen können, die Gesundheit der Menschen bei Hitzebelastung zu schützen. Von Bedeutung ist hier v. a. der im Präventionsgesetz fest verankerte „Lebensweltansatz“, der an den Alltags- und Lebenswelten von Menschen ansetzt und darauf abzielt, durch Veränderungen dieser Lebenswelten die Gesundheit der Menschen zu fördern.
- Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention(Präventionsgesetz – PrävG )
- BZgA | Setting-Ansatz-Lebensweltansatz
In 2018 wurde mit dem in 2015 Kraft getretenes Präventionsgesetz die Nationale Präventionskonferenz (NPK) eingeführt, dessen Träger die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sind sowie die soziale Pflegeversicherung, vertreten durch ihre Spitzenorganisationen. Die NPK legte in 2022 das Positionspapier zur „Prävention, Gesundheits-, Sicherheits- und Teilhabeförderung in Lebenswelten im Kontext klimatischer Veränderungen“ (kurz: NPK-Papier Gesundheit und Klima) vor. Mit dem Papier möchte die NPK und ihre Mitgliedsorganisationen dazu beitragen, den mit dem Klimawandel einhergehenden gesundheitlichen Risiken frühzeitig durch lebensweltbezogene Aktivitäten zur Prävention, Gesundheits-, Sicherheits- und Teilhabeförderung zu begegnen.
- Nationale Präventionskonferenz
- NPK-Papier Gesundheit und Klima (Version 2023)
Der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen hat in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene auf Bundesebene in 2023 einen Leitfaden Prävention veröffentlicht, der ein Kapitel zum Querschnittsthema Klimawandel und Gesundheit beinhaltet.
Dort wird darauf hingewiesen, dass durch die Erstellung kommunaler Hitzeaktionspläne die Mortalität bei vulnerablen Gruppen (insbesondere älteren Menschen) gesenkt werden kann. Für diese Personengruppen sollten zielgruppenspezifische Maßnahmenpläne umgesetzt werden.
Krankenkassen selbst können Kommunen zu gesundheitlich relevanten Aspekten der Klimaanpassung unterstützen durch die Mitwirkung an der Entwicklung oder Weiterentwicklung von kommunalen Konzepten hinsichtlich gesundheitsrelevanter Themen, die Mitwirkung in kommunalen Gremien zum Klima- und Hitzeschutz, die Information der Menschen in der Kommune zum Schutz der Gesundheit im Kontext klimatischer Veränderungen sowie die Fortbildung von Fachkräften in Kitas, Schulen, Stadtteil- oder Gemeindezentren und Pflegeeinrichtungen zum Schutz vor klimawandelbedingter Gesundheitsrisiken.
- GKV | Leitfaden Prävention in der Fassung vom 27. März 2023
Mit der Deutschen Anpassungsstrategie (DAS) liegt auf Bundesebene ein grundsätzliches Rahmenwerk zur Klimaanpassung vor, dass kontinuierlich fortgeschrieben wird. Klimaanpassung ist aber bis heute eine freiwillige, keine verpflichtende Aufgabe. Dies trifft auch für die Bundesländer und Kommunen mit ihren jeweiligen Landesstrategien und kommunalen Klimaanpassungskonzepten zu. Entsprechende Gesetze hierzu fehlen bisher weitestgehend.
Da die Anforderungen der Klimaanpassung aus Sicht der Bundesregierung bislang nicht ausreichend ausgestaltet und in die Gesetzgebung des Bundes, der Länder und der Kommunen verankert worden ist und auch das Klimaschutzgesetz des Bundes keine Regelungen zur Klimaanpassung enthält will die Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode ein Klimaanpassungsgesetz verabschieden und damit die Klimaanpassung per Gesetz regeln, um mit diesem Instrument finanzielle Unterstützung für umfassende kommunale Klimavorsorge zu leisten, etwa zur Hitzeprävention sowie für Dürre- und Hochwasserschutzmaßnahmen. Eines der Kernelemente dieses Gesetzes ist die Weiterentwicklung einer vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen.
- UBA Positionspapier vom 22.07.2021| Klimaanpassung jetzt gesetzlich verankern
Auf der Bundesländerebene gibt es inzwischen mit den Ländern Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zwei Bundesländer, die ein Klimaanpassungsgesetzt beschlossen haben (Stand April 2023).
- Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KlAnG) (mit Stand vom 15.04.2023)
- Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) (mit Stand vom 07.02.2023
Informelle freiwillige Regelungen zur Hitzevorsorge
Work in Progress
Neben den gesetzlichen Regelungen gibt es eine Vielzahl an Leitlinien, Empfehlungen, Normen und Handlungshilfen von verschiedensten Institutionen (z.B. Umweltbundesamt, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Berufsgenossenschaften), die als Argumentationshilfen oder Werkzeuge für die Hitzevorsorge in Kommunen herangezogen werden können.
- Gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums für Gesundheit, der Spitzenorganisationen im Gesundheitswesen sowie der Länder und kommunalen Spitzenverbände für einen „Klimapakt Gesundheit – gemeinsam für Klimaanpassung und Klimaschutz im Gesundheitswesen eintreten “
Work in Progress
- DIN 33403-3: Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung
Work in Progress
- DGUV Information 215-510 (bisher BGI/GUV-I 7003): Beurteilung des Raumklimas
Work in Progress
Gibt es ein bundesweites Hitzefreigesetz?
In Deutschland gibt es kein bundesweites Hitzefreigesetz. Ein Anspruch auf Hitzefrei haben Schüler:innen somit nicht. Die Bundesländer können eigenständig entscheiden, ob und wann es in Schulen Hitzefrei gibt. Nur vereinzelt folgt man dabei Richtwerten.
Infokasten: Einheitliche Regelungen zum Hitzefrei wurden erstmals vor rund 130 Jahren vom Preußischen Kultusminister Julius Robert Bosse aufgestellt. Wenn das Thermometer um 10 Uhr vormittags und im Schatten 25 Grad zeige, dürfe der Schulunterricht in keinem Falle über vier aufeinanderfolgende Stunden ausgedehnt werden, erklärte er damals in einem Ministerialerlass.
Quelle: n-tv
Gibt es in Deutschland einheitliche Regelungen zum Hitzefrei?
Die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, d. h. in manchen Ländern müssen die Schüler: innen mehr schwitzen als in anderen, ehe die Rektor:innen sie nach Hause schicken kann. Baden-Württemberg, Hamburg und Bremen nehmen die Außentemperatur als Maßstab: Dabei gibt es in Baden-Württemberg schon ab 25 Grad im Schatten Hitzefrei, in Hamburg muss das Thermometer erst auf 27 Grad klettern. In wieder anderen Ländern ist die Temperatur in den Klassenzimmern entscheidend – die Kultusministerien unterscheiden sich auch darin, wie viel Hitze sie für zumutbar halten. Bremen und Brandenburg nennen eine Innentemperatur von 25 Grad als Bedingung für Hitzefrei, in Sachsen müssen die Schüler dagegen noch bis zu einer Temperatur bis 26 Grad in der Schule bleiben. NRW mutetet den Schüler:innen Temperaturen bis zu 27 Grad in den Klassen zu. Unterschiede gibt es auch in der Frage, wann die Schüler vorzeitig nach Hause geschickt werden dürfen. In Hamburg sollen sie bei Hitzefrei frühestens um 11.30 Uhr gehen, in Brandenburg spätestens um zwölf Uhr.
Hitzefrei gibt es heute seltener als früher – trotz des Klimawandels. Das hängt auch mit dem Ganztagsausbau zusammen. So schreiben viele Länder den Schulen inzwischen vor, dass sie bei vorzeitigem Unterrichtsschluss weiterhin die Betreuung der Schüler sicherstellen müssen. Teilweise wird für Hitzefrei auch das Einverständnis der Eltern verlangt (Quelle: SZ vom 26. Juni 2019)
- Regelungen für Baden-Württemberg
- Regelungen für Bayern
- Regelungen für Nordrhein-Westfalen
- Regelungen für Brandenburg